AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte des Unternehmens gegenüber Unternehmern und anderen Personen im Sinne des BGB. Sie gelten für sämtliche Geschäfte von uns ausschließlich. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt wird, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner das Rechtsgeschäft ohne weiteres und vorbehaltlos ausführen.


II. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.    Angebote und Auftragserteilung

1.1 Unsere Angebote sind frei widerruflich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Aufträgen durch den Kunden zu verstehen.

1.2 Sofern keine Festpreise vereinbart werden, verstehen sich unsere Angebote im kaufmännischen Geschäftsverkehr vorbehaltlich üblicher
        Preissteigerungen oder -senkungen.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge-          macht werden. Bei Nichtzustandekommen oder Aufhebung des Auftrags ist der Auftraggeber auf unser Verlangen zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet.

        Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Entwürfe sind kostenpflichtig.

2.    Annahme von Aufträgen

        Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das
        Einverständnis des Auftraggebers als gegeben, falls er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

3.    Urheberrechte

3.1 Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen und Werkzeichnungen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf
        die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist.

        Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) i. V. m. den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

3.2 Die Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original
        noch bei den Reproduktionen verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

3.3 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungs-art und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden.
        Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

3.4 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten.

3.5 Wir sind berechtigt, die von uns gefertigten Werke und Dienstleistungen als Referenzen zu nutzen und Abbildungen davon mit Namen und Logo in unseren
        Werbematerialien und auf unserer Homepage im Internet zu veröffentlichen.

4.   Anlieferung und Aufbewahrung von Daten

4.1 Wir übernehmen bzw. vermitteln die Herstellung von Werkvorlagen aus Daten, die entweder von uns erstellt oder vom Auftraggeber auf seine Kosten und
        auf seine Gefahr (auch Datenträger oder per Datenfernübertragung) zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass von den uns
        zur Verfügung gestellten Daten Sicherungskopien bestehen. Wir übernehmen bzw. vermitteln ferner die Herstellung von Werkvorlagen auf der Grundlage
        von Daten oder Entwürfen, die der Auftraggeber auf sonstige Weise zur Verfügung stellt und die erst noch auf Datenträger erfasst, realisiert und gesetzt
        werden müssen. Uns überlassene oder von uns für den Auftraggeber erstellte Daten werden bis zum Ende des Vertragsverhältnisses oder bis zur Erfüllung
        des Vertragszwecks aufbewahrt.

4.2 Der Auftraggeber ist uns zum Schadensersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht
        ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind.

5.    Zahlung und Zahlungsverzug

5.1 Die uns zustehende Vergütung ist bis zu dem in Auftragsbestätigung/Rechnung angegebenen Zahlungsziel zu entrichten, spätestens aber 7 Tage nach
        Erbringung der Leistung.

5.2 Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang.

5.3 Wir sind berechtigt, die uns aus unserer Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen an Dritte abzutreten.

6.    Lieferung

6.1 Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

        Dies gilt auch für Zollgebühren, Steuern o.ä. bei Lieferungen ins Ausland.

6.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst
        eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn dies in der
        Fristsetzung angedroht war.

6.3 Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes erlangen.

6.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
        unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
        Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die
        Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die
        vorstehenden Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden
        Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen
        Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch da-raus nicht ergeben.

7.    Verpackung und Versand

        Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Versand-, Porto- und

        Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.    Gewährleistung

8.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistung sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu
        überprüfen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaften des Werkes schriftlich zugesichert worden sind.

8.2 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im
        Falle verzögerter, unterlassener, misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine
        Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Käufer hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an den anderen Teilen des
        Kaufgegenstands verursachten Schäden (Nachbesserung).

8.3 Soweit der Auftraggeber an unseren Arbeitserzeugnissen Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, entfällt jede Haftung durch uns, sofern
        die Korrekturen Ursache für die Mängel waren.

8.4 Mängel eines Teiles der gelieferten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil ist für den
        Auftraggeber ohne Interesse.

8.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die daraus entstanden sind, dass der Auftraggeber

        a) sich weigert, den gemeldeten Mangel durch uns feststellen und beseitigen zu lassen oder

        b) versucht hat, den Mangel durch eine unsachgemäß ausgeführte Reparatur selbst zu beseitigen oder

        c) abweichend von unseren Konstruktionen und Vorschlägen seine Ausführung nach seinen Anweisungen oder mit einem von ihm gelieferten Material
             verlangt oder

        d) die Montage selbst durchgeführt hat.

Für die Ersatzware und die Ausbesserung laufen keine besonderen Gewährleistungsfristen.
Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist während der Nachbesserungsarbeiten gehemmt.
9.    Lieferumfang

        Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Für eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % des Bestellumfanges bei
        Drucksachen übernehmen wir keine Haftung. Ein Nachlieferungsanspruch besteht nicht.

10. Annullierungskosten

        Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrage zurück, können unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden
        geltend zu machen, 10 % des Werklohnes für die durch die Bearbeitung des Auftrages ent-standenen Kosten und für entgangenen Gewinn gefordert werden.
        Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

11. Mietunterkonstruktionen
        Für Mietunterkonstruktionen gelten ausschließlich unsere folgenden Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Bauschildsystemen.


III. Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Bauschildsystemen

 1.    Vertragsgegenstand

         Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als angenommen gelten.
        Abweichende Vorschriften verpflichten uns nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.

2.    Mietzeit

        Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung des Vermieters und endet bis zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt (24 Monate) der
        Rücklieferung/Rücknahme bzw. dem Zeitpunkt des Abbaus.

3.    Versand und Gefahrenübergang

        Der Versand des Mietobjektes erfolgt auf Kosten des Mieters, soweit nicht anders vereinbart. Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung des Mieters ein oder
        sobald der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter oder einer empfangsberechtigten Person nach Prüfung übergeben hat. Ab dem Gefahrenübergang haftet
        der Mieter für auftretende Beschädigung oder Verlust der Mietsache. Schilder/Planen müssen transportfähig verpackt werden, für die Abholung wird keine
        Gewähr übernommen.

4.    Gebrauch des Mietobjektes

        Die vermieteten Objekte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie
        sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt des Mietobjektes verbunden sind, sind
        zu beachten und Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Mietobjekte in seinem unmittelbaren
        Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung
        der Geräte. Die Anbringung von Fremdschildern ist kostenpflichtig und bedarf einer Genehmigung. Ohne Genehmigung erlischt die Gewährleistung, da sich
        die Statik verändert. Die Umstellung der Mietanlage darf nur durch uns erfolgen, oder nach schriftlicher Genehmigung. Bei Selbstaufstellung erlischt die
        Gewährleistung, Schäden sind kostenpflichtig und müssen vom Mieter getragen wer-den. Der Mieter ist für die Sicherung der Baustelle bzw. der Anlage
        gegenüber Unbefugten verpflichtet.

5.    Haftung des Mieters

        Der Mieter haftet für alle Schäden an dem Mietobjekt, die während der Mietzeit an dem Mietobjekt durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden einer
        zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens oder Verlustes hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten
        Gegenstandes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Im Streitfall ist die Höhe des Wiederbeschaffungswertes über die
        Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen anerkannten oder vereidigten Sachverständigen auf Kosten des Mieters zu ermitteln.

6.    Gewährleistung

        Der Vermieter haftet für den ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjektes nur im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Eine Haftung des Vermieters für
        Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben könnten, ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden
        Störungen/Mängel im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und evtl. Schäden gering zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, etwaige
        Gefahrerkennung an dem Mietobjekt dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist alsdann Gelegenheit zu geben, den Mangel an dem
        Mietobjekt zu beheben oder andere, gleichartige Mietobjekte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, oder
        zeigt er den Mangel nicht unverzüglich dem Vermieter an, so verliert er einen etwaigen Anspruch auf Minderung.

        Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete oder de
        Gebrauch des Mietobjektes gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch alle Kosten,
        die dem Vermieter durch die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.

        Für eventuelle Schäden, die dem Mieter bei der Nutzung des Mietobjektes entstehen, haftet der Vermieter nicht. Bei Ausfall des Mietobjektes beschränkt
        sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Weitere darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Sturmschäden sind über den
        Vermieter versichert und beinhalten ausschließlich die Schadensübernahme von beschädigten Fremdgütern. Mögliche Beschädigungen der Schilder oder
        Planen z.B. durch Sturm/Orkan (Sturm bis 116 Km/h, Orkan ab 117 Km/h) müssen des-halb grundsätzlich vom Auftraggeber bzw. Grundstückseigner
        versichert sein. Die Unterkonstruktionen sind über die Bauwesensversicherung des Auftraggebers zu versichern. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
        wir keine Haftung für Ihre Schilder/ Planen wegen der von uns übernommenen Montage über-nehmen. Ein Anspruch auf Ersatz des Schildmaterials und/oder
        die Beschriftung besteht nicht, und sind, da Eigentum des Mieters, selbst zu versichern.

7.    Lieferung und Endmontagen

        Die Vereinbarung eines Miet- oder Endmontagetermins erfolgt unter dem Vor-behalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des vereinbarten
        Termins vom Vermieter aus zu vertretenden Umständen unmöglich, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
        Unvorhersehbare „acts of god“, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleich-gültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten wie z.B. Streik,
        Unfallschäden, Baubehinderung etc., Berechtigen den Vermieter und Montage-unternehmen – unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen seitens des
        Mieters – den Beginn der Mietzeit bzw. die Fertigstellung der Montagearbeiten um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Gegebenenfalls benötigte
        Kransysteme, Straßensperrungen etc. am Aufstell- bzw. Montageort sind im Mietpreis nicht eingeschlossen. Notwendige Bauanträge, Bewilligungen und
        Genehmigungen sowie Bodengutachten, Bodenanalysen oder Bodenpressungen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu erbringen. Auch beim Abbau muss
        eine Freigabe schriftlich vorhanden sein (mind. 4 Wochen vorher anzumelden). Weitere Voraussetzungen:

        Nivellierte Aufstellfläche, horizontale Arbeitsfläche in Größe der Unterkonstruktion, freie und festgrundige LKW-Zufahrt zur Aufstellfläche. Der Mieter ist
        verpflichtet dafür zu sorgen, dass keine Versorgungsträger wie Wasser, Strom, Telefon, unbefahrbare Objekte wie Tiefgaragen sowie Materialien wie
        Sandstein etc. Vorhanden sind. Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, zu gewährleisten, dass sich im Zeitraum der Montage keine parkenden Autos, Personen
        oder wert-vollen Gegenstande unter schwebenden zu montierenden Produkten befinden. Je nach Erfordernissen werden folgende Fahrzeuge eingesetzt:
        Sattelzug: Gesamtlänge 20 m, breit 2,6 m 40 t Gesamtgewicht und
        Sattelzug: Gesamtlange 10 m, breit 2,6 m 26 t Gesamtgewicht
        entstehende Mehrkosten durch Baubehinderung werden gesondert und nach Aufwand berechnet.

8.    Zahlungsbedingungen

        Der Mietpreis ist vollständig ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt fällig, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Der
        Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt bei Zahlungsverzug frühzeitig zurück zu führen. Die hierfür entstehenden Mehrkosten werden dem Mieter in
        Rechnung gestellt. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern die
        Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.1 Zahlung und Zahlungsverzug

         Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang.

8.2 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

8.3 Zur Beachtung: Mietobjekte werden vom jeweiligen Eigentümer einem Mieter gegen Mietzins für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Verfügung
        gestellt. Das gemietete Objekt ist somit nicht Eigentum des Mieters. Wir behalten uns vor, das jeweils entsprechende vermietete Objekt bei Nichteinhaltung
        der Zahlungsvereinbarungen innerhalb von acht Wochen zurückzuführen. Die Ankündigung hierzu erfolgt 48 Stunden vorab. Eine Neuberechnung erfolgt
        mit Gutschrift, Neubewertung und Kostenstellung für frühzeitige Rückführung. Das Schildmaterial inkl. Beschriftung ist nicht Gegenstand des
        Mietverhältnisses und verbleibt bei dem Mieter.


IV. Aufrechnungsverbot und Forderungsabtretung

1.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von uns ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt,
        rechtskräftig festgestellt oder es handelt sich um Forderungen, die aus unvollständiger oder mangelhafter Vertragserfüllung erwachsen sind.


V. Eigentumsvorbehalt

1.   Die von uns gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum.
        Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung unserer Forderung abhängig. Gemäß § 369 HGB behalten
        wir uns vor, an allen vom Auftraggeber angelieferten Arbeitsmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen
        Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung auszuüben.

2.    Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird schon jetzt an uns abgetreten. Nur mit dieser Maßgabe ist der Auftraggeber
        zum Weiterverkauf der Liefergegenstände im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt. Zu anderer Verfügung über die Liefergegenstände, insbesondere
        zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

3.    Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Vorausabtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere
        Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt.

4.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe
        verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern
        nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

5.    Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird stets für uns vorgenommen. Werden diese Gegenstände mit
        anderen, uns nicht gehörenden verarbeitet oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so ist vereinbart, dass der Auftraggeber uns das Miteigentum
        einräumt, das dem Wertverhältnis der von ihm gelieferten zu den anderen Gegenständen entspricht. Entsprechendes gilt im Falle der Vermischung. Ist die
        Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Im Übrigen gilt die gleiche
        Regelung wie bei dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

6.    Bei Auslandslieferungen bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, sofern dies nach den Gesetzen des Landes, in das die
        Liefergegenstände verbracht werden, zulässig ist. Wenn diese Gesetze keinen Eigentumsvorbehalt, jedoch andere Rechte in Bezug auf die Liefergegenstände
        vorsehen, sind wir berechtigt, alle diese Rechte in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an allen Rechtshandlungen mitzuwirken, mit denen
        wir unser Eigentumsrecht schützen oder ähnliche Rechte an den Liefergegenständen bestellen können.


VI. Haftung und Verjährung

1.   Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn uns fällt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last.
        Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die zum Schutz vertragsspezifischer Interessen erforderlich sind, auf deren Einhaltung unser Kunde regelmäßig
        vertrauen darf, und solche, die sich für uns in den Grenzen zumutbarer Belastung halten, wie z.B. Die Übergabe der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln,
        die Besitzverschaffung und die Verschaffung des Eigentums nach vollständiger Bezahlung.

2.    Unsere Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, bei Lieferung unserer Produkte vorhersehbaren Schäden.

3.    Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die nach dem Einbau unserer Produkte entstehen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Übernahme der Kosten          für den Ein und Ausbau von Komponenten der Produkte.

4.    Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

5.    Mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren alle Mängelansprüche gegen uns ein Jahr ab Ablieferung der Ware         an den Kunden.

6.    Mängel hat uns der Kunde unverzüglich, offensichtliche spätestens innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Ablieferung und nicht offensichtliche spätestens            innerhalb von 1 Woche nach deren Entdeckung anzuzeigen.


VII. Schlussbestimmungen

1.   Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt.
        Die unwirksame Regelung ist durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem gewünschten Ergebnis der unwirksamen Regelung möglichst nahe              kommen; Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

2.    Für alle unsere Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom +49 7961 561111 ist ausgeschlossen.

3.    Ist unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist örtlicher
        Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen unser Sitz.



Stand: Mai 2020

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